Du bist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage Deine rechtlichen Dinge selbst zu regeln. Vom Amtsgericht wird daher ein rechtlicher Betreuer für Dich bestellt.
Das klingt erstmal ganz OK, aber was passiert mit deinen Geldanlagen? Darf oder muss der Betreuer die etwa verkaufen?
Heute geht es um die Frage: "Wird meine Geldanlage verkauft, wenn ich unter Betreuung falle"?
Das kann passieren. Viele Menschen, mit denen ich mich über rechtliche Betreuung unterhalte, sind überrascht, wenn sie erfahren.
Die meisten gehen davon aus, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer nur nach ihrem Wunsch handelt. Niemand denkt dabei daran, ob der Betreuer Deine Anlageentscheidungen beibehalten wird. Dem ist aber nicht so.
„Aber das neue Betreuungsrecht soll sich doch nach den Wünschen des Betreuten richten!"
Vor einiger Zeit hatten wir darüber schonmal berichtet. Nun wurde ich gefragt, ob sich durch das „neue“ Betreuungsrecht etwas geändert oder verbessert hat.
Damit beschäftigen wir uns in diesem Artikel ein wenig. Weitere Themen zur Betreuung und Vorsorgevollmacht gibt es in der nächsten Zeit hier zu finden.
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Neues Recht seit 2023
Aber jetzt zurück zum Thema. Im seit Anfang 2023 überarbeiteten Betreuungsrecht, wurden die Regeln zur Vermögensverwaltung etwas moderner gestaltet. So erkennt das Gesetz nunmehr den bargeldlosen Zahlungsverkehr als Grundsatz an (§ 1840 BGB).
Das modernisierte Betreuungsrecht soll – noch stärker als bisher – den Willen des Betreuten in den Vordergrund stellen. Diese Aussagen wurden durch Politik und Verbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder betont.
Der Bundesjustizminister ließ verlauten: “Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen. Und genau da gehören sie hin: Denn alle Menschen haben einen Anspruch auf Selbstbestimmung und Würde – auch diejenigen, die ihre Angelegenheiten nur begrenzt selbst regeln können.” (Pressemitteilung des BMJ 70/22 vom 29.12.2022)
Die Ermittlung und Berücksichtigung des Wunsches des Betreuten war in der praktischen Umsetzung bisher schon schwierig und wurde teilweise durch formale Regelungen noch erschwert. Wir schauen uns an, inwieweit es gesetzliche Änderungen gegeben hat.
Wann darf der Betreuer das Vermögen verwalten?
Erste Voraussetzung ist zunächst, dass die Verwaltung des Vermögens zum Aufgabenbereich des Betreuers gehört (§ 1835 BGB). Ist das der Fall, stellt der Betreuer zum Anfang ein Vermögensverzeichnis auf.
Aber ich habe gehört die Wünsche des Betreuten müssen beachtet werden?
Ja das stimmt schon. In § 1838 BGB wird unter Bezugnahme auf § 1821 BGB als Grundsatz geregelt, dass auch die Vermögensverwaltung nach den Wünschen des Betreuten zu erfolgen hat. Der Betreuer ist dabei verpflichtet, die Wünsche des Betreuten festzustellen. Abweichen darf er von den Wünschen nur, wenn es zu einer Gefährdung des Vermögens führen würde.
Das klingt doch gut, oder?
Aber wenn wir weiterlesen, rudert der Gesetzgeber zurück. Das Gesetz “vermutet” nämlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Regeln dem Willen des Betreuten entspricht, "wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen”.
Damit ist schon klar, dass ohne eine eindeutige Willensbekundung des Betreuten der Betreuer zur eignen Absicherung auf die gesetzlichen Regeln zurückgreifen wird. Hier kann nur durch eine vorige klare Regelung bzw. Vorsorgevollmacht Abhilfe geschaffen werden. Meldet Euch zu diesem Thema gern bei uns!
Und das Gesetz nimmt den Betreuer noch weiter in die Pflicht. Wenn er nämlich den Wünschen des Betreuten folgt und von den gesetzlichen Grundsätzen abweicht, muss er dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen. Und wenn das Gericht dann von einer Gefährdung für das Vermögen ausgeht, kann es den Betreuer verpflichten die gesetzlichen Grundsätze anzuwenden.
Aber was sind denn nun die gesetzlichen Grundsätze?
Wichtig und hilfreich in der alltäglichen Praxis ist die Unterscheidung zwischen Anlagegeld und Verfügungsgeld.
Verfügungsgeld, ist das Geld, das der Betreuer für die laufenden Aufgaben benötigt. Das kann und muss der Betreuer nun auf einem Girokonto bereithalten (§ 1839 BGB).
Dagegen hat der Betreuer das Anlagegeld, das „nicht für die Ausgaben nach § 1839 BGB benötigt wird“, anzulegen (§ 1841 BGB) und Wertpapiere bei einem Kreditinstitut in einem Depot oder Schließfach verwahren zu lassen (§ 1843 BGB).
Dieser Bereich ist nunmehr spannend. Der Betreuer muss nämlich mit den Banken eine Vereinbarung abschließen, dass er nur nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung über diese verfügen kann (§ 1845 BGB).
Gilt das auch für bestehende Konten und Depots?
Ja. Gerade auch für bestehende Anlagekonten muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Damit dürften Umschichtungen und Verfügungen erheblich erschwert werden.
Gibt es noch mehr zu beachten?
„Wertgegenstände“, womit der Begriff der „Kostbarkeiten“ modernisiert wird, können auf Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt werden (§ 1844 BGB, § 1818 BGB).
Den Betreuer treffen noch mehr Anzeigepflichten gegenüber dem Gericht (§§ 1846 f. BGB) – so bei der Eröffnung von Giro- und Anlagekonten und Depots.
Und was ist nun mit Fonds Depots und so weiter, darf der Betreuer das da anlegen?
Das darf er NUR mit vorheriger Genehmigung des Gerichtes. Für andere Geldanlagen gilt nämlich immer noch die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Wichtig ist hier, dass es sich um eine Außengenehmigung handelt. Der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 FamFG). Dies betrifft z.B. den Kauf von Aktien und von Fondsanteilen (gleich welcher Fonds).
Trifft diese Pflicht auch Betreuer aus meiner Familie?
Im Grunde genommen Ja. Auch Angehörige haben sich an die Spielregeln des Betreuungsrechts zu halten. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten fallen aber in die Gruppe der “befreiten” Betreuer. Nach § 1859 BGB sind sie von einigen Pflichten befreit.
Aber z.B. der gerade erwähnte § 1848 BGB gehört nicht dazu.
Das geht dann nur auf Einzelantrag an das Gericht
ZUSAMMENFASSUNG
Ihr seht eine Betreuung kann erhebliche Auswirkungen auf Eure Vermögensanlage und Vermögensaufbau haben.
Wenn ihr dem vorbeugen wollt, und Selbstbestimmt Vorsorgt, meldet Euch bei uns. Wir helfen Euch bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht.
Welche Änderungen es da gibt und wie der Betreuer eventuell kontrolliert werden kann, erfahrt ihr in einem der nächsten Blogbeiträge-
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Euer Thomas Rößler