Abzugsfähigkeit von Apotheken-rechnungen

Ab 2025:
Arzneimittel nur noch mit Namensnennung auf dem Beleg absetzbar

Ab dem Steuerjahr 2025 erkennt das Finanzamt Arzneimittelausgaben nur noch dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Apothekenbeleg aufgedruckt ist.

Das gilt sowohl für Kassenbons stationärer Apotheken als auch für Rechnungen von Online-Apotheken. Eine nachträgliche handschriftliche Ergänzung reicht künftig nicht mehr aus.

Tipp aus der Praxis:

Lassen Sie bei jedem Apothekenbesuch Ihren Namen aufdrucken – am besten schon bei der Abgabe des Rezepts darauf hinweisen. So sichern Sie sich auch künftig die steuerliche Anerkennung Ihrer Gesundheitskosten.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Rößler begleitet Dich auf Deinem Weg zur Selbstbestimmten Vorsorge

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