Vergesst die 183 Tage Regelung!

Ich habe letztlich wieder in einer Diskussion gehört, dass die Frage der Besteuerung im Internationalen Kontext doch relativ leicht zu klären sei.


"Wenn ich mich als Freelancer oder Einzelunternhemer weniger als 183 Tage in Deutschland aufhalte, gibt esd doch gar keine Steuerpflicht in Deutschland!"


"Wenn ich von einer Ferienwohnung im Ausland arbeite, aber weniger als 183 Tage dort bin, zahle ich dort keine Steuern!"


"Dashabe ich letztens wieder im Netz gelesen"



So oder ähnlich höre ich es immer wieder.

Da kann ich nur sagen:

VERGESST die 183 Tage Regel!

Die oben geschilderte Annahme ist so nicht richtig!


Es gibt eine 183 Tage Regel zwar in vielen Doppelbesteuerungsabkommen, sie hat allerdings etwas mit Einkünften von Arbeitnehmern zu tun.


Was gilt in Deutschland?



Deutschland knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen an den Wohnsitz in Deutschland oder den gewöhnlichen Aufenthalt.


(Dazu hatten wir auch schon mal kurz in unserem Artikel Teil 1 der Wegzugsbesteuerung etwas geschrieben).


Einen Wohnsitz begründe ich, wenn ich eine Wohnung innehabe und die Umstände darauf schließen lassen, dass ich die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Es kommt damit auf die Schlüsselgewalt an.


Es kommt aber nicht darauf an, wie lange ich die Wohnung tatsächlich genutzt habe. Wenn ich zum Beispiel einen unbefristeten Mietvertrag abschließe, beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Beginn des Mietverhältnisses, spätestens mit der ersten Nutzung der Wohnung.


Also nichts mit 183 Tagen!



Was sagen die Doppelbesteuerungsabkommen?


Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln nicht, wo eine Steuerpflicht besteht. Sie greifen nur dann ein, wenn in mehreren Ländern Steuerpflicht besteht.


Dafür gibt es grundsätzlich Regelungen zur Ansässigkeit in einem bestimmten Land, um dann die Einzelregelung des Doppelbesteuerungsabkommen anwenden zu können.


Grundsätzlich wird auch hier danach geschaut, wo sich die ständige Wohnstätte der betreffenden Personen befindet, beziehungsweise wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.


Findet man da nichts, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Hier könnte die 183 Tage Regelung eine Rolle spielen.


Explizit geregelt ist die 183 Tage Regelung für Arbeitnehmer (meistens in Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommen). Bei Arbeitnehmern gilt grundsätzlich, dass das Besteuerungsrecht dem Land zusteht, wo die Arbeit ausgeübt wird.


Der Ansässigkeitsstaat darf aber weiter besteuern, wenn sich der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage in dem Land aufhält, in dem er arbeitet. Es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden.



Aber was gilt für Selbstständige oder Freiberufler?


Selbstständig Tätige oder Freiberufler fallen nicht unter die Regelung des Artikel 15 Doppelbesteuerungsabkommen.


Für diese Personen sind die Regelungen für Freiberufler (die es noch in einigen älteren Doppelbesteuerungsabkommen gibt) oder die Regelung für Unternehmer anzuwenden.


Dabei regeln die DBA grundsätzlich, dass das Besteuerungsrecht dem Land des Unternehmens zusteht. Bei Freiberufler oder Selbstständigen ist das das Land, wo der Freiberufler oder Selbstständige ansässig ist.


Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Freiberufler oder selbstständige in dem anderen Land eine Betriebsstätte gegründet hat.



Was bedeutet das für mich?



Die Tätigkeit im Ausland, das Anmieten von Wohnungen im Ausland kann zu komplizierteren steuerlichen Fragen führen.


Bitte informiert euch daher im Vorfeld und verlasst euch nicht auf die 183 Tage Regelung.


Wenn ihr Fragen zum Thema habt schickt uns gerne eine E-Mail oderbucht einen Erstberatung Termin bei uns



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